(Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 3.Aufl., Kirschbaum Verlag, 2013).
Die Fallgruppen dienen dem Gutachter zur Orientierung bei der Fahreignungsbegutachtung. Ordnen Sie sich selbst bzw. mithilfe einer MPU-Vorbereitung in eine der Fallgruppen ein. Hiernach richten sich die Einstellungs- und Verhaltensänderung, die Wartezeit bis zur MPU und evtl. Abstinenznachweise. Wenn Sie sich unsicher sind vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch in einer MPU-Gutachtenstelle.
Fallgruppe/Hypothese A1 (Untersuchungsanlass Alkohol)
"Es liegt eine Alkoholabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutische unterstützende Problembewältigung hat zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt."
Nach einer ambulanten oder stationären Behandlung ist in der Regel eine 12- monatige Abstinenz (mit Abstinenzschecks) erforderlich.
Fallgruppe/Hypothese A2 (Untersuchungsanlass Alkohol)
"Der Klient ist nicht dauerhaft in der Lage, mit Alkohol kontrolliert umzugehen. Er verzichtet deshalb konsequent, zeitlich unbefristet und stabil auf den Konsum von Alkohol."
Auch ohne dass eine Alkoholabhängigkeit bekannt ist, wird eine dauerhaft abstinente Lebensführung erwartet. Vor der MPU ist eine 12-monatige Abstinenz (mit Abstinenzschecks) erforderlich.
Fallgruppe/Hypothese A3 (Untersuchungsanlass Alkohol)
"Es lag eine Alkoholgefährdung vor (hohe Alkoholgewöhnung, unkontrollierte Trinkphasen, Entlastungs-/Problemtrinken). Der Klient hat aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Trinkverhalten ausreichend verändert, sodass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann."
Der Betroffene ist noch in der Lage, sein Alkoholtrinkverhalten dauerhaft und stabil zu verändern, sodass eine Abstinenz nicht für erforderlich gehalten wird, zumindest 1/2 Jahr bis zur MPU um verändertes Trinkverhalten und notwendige
Verhaltensänderungen zu stabilisieren.
Fallgruppe/Hypothese D1 (Untersuchungsanlass Drogen)
"Es liegt eine Drogenabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt."
Bei bekannter Drogenabhängigkeit ist nach einer stationären oder ambulanten Behandlung eine mindestens 1 jährige Abstinenz (mit Abstinenzschecks) erforderlich.
Fallgruppe/Hypothese D2 (Untersuchungsanlass Drogen)
"Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in ein polyvalentes Konsummuster oder auch im Konsum suchtpotenter Drogen gezeigt hat. Sie wurden aufgearbeitet und Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten."
Auch ohne bekannte Drogenabhängigkeit wird bei Mischkonsum und Konsum harter Drogen eine therapeutische Aufarbeitung und mindestens 1-jährige Abstinenz (mit Abstinenzschecks) erwartet.
Fallgruppe/Hypothese D3 (Untersuchungsanlass Drogen)
"Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt."
"Der Klient konsumierte häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis." Hier ist eine halbjährige Abstinenzzeit (mit Abstinenzschecks) erforderlich.
Fallgruppe/Hypothese D4 (Untersuchungsanlass Drogen)
"Ausschließlicher und gelegentlichen Cannabiskonsum. Eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss kann auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden werden. " Klienten, die nur unregelmäßig Cannabis konsumiert haben und noch in der Lage sind, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
Fallgruppe/Hypothese V1 (Untersuchungsanlass psychosoziale Störung)
"Der Klient hat aufgrund einer generalisierten Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (z. B. Störung der Persönlichkeit) vermehrt oder erheblich gegen strafrechtliche und ggf. auch verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Er zeigt nach einem nachvollziehbaren, in der Regel therapeutisch unterstützten Veränderungsprozess nun keine grundsätzlich antisozialen Einstellungen (mehr), ist zur Einhaltung relevanter sozialer Normen und gesetzlichen Bestimmungen motiviert und konnte dies auch bereits erfolgreich über einen längeren Zeitraum umsetzen."
Fallgruppe/Hypothese V2 (Untersuchungsanlass psychosoziale Störung)
"Der Klient hat aufgrund problematischer und verfestigter Verhaltensmuster bei verminderter Anpassungsfähigkeit vermehrt oder erheblich gegen verkehrs- und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er ist sich mittlerweile, zumeist mit fachlicher verkehrspsychologischer Unterstützung, dieser Zusammenhänge bewusst geworden und konnte angemessene alternative Bewältigungsstrategien entwickeln und stabilisieren, sodass er nun über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln verfügt."
Fallgruppe/HypotheseV3 (Untersuchungsanlass psychosoziale Störung)
"Der Klient hat aufgrund von Fehleinstellungen gegenüber Regelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche ggf. auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist mittlerweile jedoch eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, sodass er über eine ausreichende Selbstkontrolle verfügt.
Wenn Sie sich unsicher sind, in welche Fallgruppe Sie einzuordnen sind, vereinbaren Sie ein Beratunsggespräch in einer MPU-Stelle. Ohne die richtige Einordnung können Sie die MPU-Vorbereitung nicht richtig planen.
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